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   BFH, 06.06.1984 - V R 33/83   

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BFH, 06.06.1984 - V R 33/83 (https://dejure.org/1984,1011)
BFH, Entscheidung vom 06.06.1984 - V R 33/83 (https://dejure.org/1984,1011)
BFH, Entscheidung vom 06. Juni 1984 - V R 33/83 (https://dejure.org/1984,1011)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 141, 355
  • BB 1984, 1791
  • BStBl II 1984, 686
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 07.05.1981 - V R 47/76

    Kostenlose Beförderung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist nicht

    Auszug aus BFH, 06.06.1984 - V R 33/83
    Zur Bemessung dieses tauschähnlichen Umsatzes ist der Wert der Gegenleistung (Arbeitsanteil) notfalls unter Schätzung zu ermitteln (Anschluß an Urteil vom 7. Mai 1981 V R 47/76, BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495).

    Nach Ergehen des BFH-Urteils vom 7. Mai 1981 V R 47/76 (BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495) machte die Klägerin die Nichtsteuerbarkeit des Überlassungsvorgangs geltend.

    Das Finanzamt trägt mit der Revision vor, das Finanzgericht habe nicht zwischen den freiwilligen Sachzuwendungen und den Sachzuwendungen als Vergütung für geleistete Dienste unterschieden, wie es im Urteil BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495 geschehen sei.

    a) Das Urteil des Finanzgerichts steht in inhaltlichem Widerspruch zu den Grundsätzen im BFH-Urteil vom 7. Mai 1981 V R 47/76 (BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495).

    In dieser Entscheidung ist ebenso wie in BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495 mit Blick auf die Vorstellungen der Finanzverwaltung, freiwilligen Sachzuwendungen der Arbeitgeber zwecks Besteuerung eine Gegenleistung der Arbeitnehmer in Gestalt ideeller Arbeitsanteile zuzuordnen, ausschließlich in bezug auf die Frage nach dem Leistungsaustausch ausgeführt worden, eine entgeltliche Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 erfordere die Feststellbarkeit einer objektiv erzielbaren und erbringbaren Gegenleistung.

  • BFH, 03.11.1983 - V R 4/73

    Eigenverbrauch bei Erwerbsgesellschaften: Änderung der Rechtsprechung

    Auszug aus BFH, 06.06.1984 - V R 33/83
    c) Sollte das Finanzgericht zu dem Ergebnis kommen, daß der Pkw-Überlassung keine Gegenleistung des H in Gestalt anteiliger Arbeitsleistung gegenüber steht, wird es zu prüfen haben, ob nicht nach den neueren Grundsätzen zur Ausdehnung der Eigenverbrauchs-Besteuerung auf alle Personenvereinigungen und Erwerbsgesellschaften (Urteil vom 3. November 1983 V R 4/73, BFHE 140, 115, BStBl II 1984, 169) die zeitweilige Entnahme eines dem Unternehmen der Klägerin dienenden Gegenstandes für die nichtunternehmerische Nutzung durch einen Dritten den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG 1967 erfüllt.
  • BFH, 17.09.1981 - V B 43/80

    Gewährung von Personalrabatt ist keine umsatzsteuerbare Leistung, sondern

    Auszug aus BFH, 06.06.1984 - V R 33/83
    Sie ist auch nicht durch den vom Finanzgericht angeführten Beschluß vom 17. September 1981 V B 43/81 (BFHE 134, 65, BStBl II 1981, 575) belegt.
  • BFH, 24.03.1983 - V B 56/82

    Betriebliche Sachzuwendung - Freiwillige Sachzuwendung - Arbeitgeber-Arbeitnehmer

    Auszug aus BFH, 06.06.1984 - V R 33/83
    Wie der erkennende Senat im Beschluß vom 24. März 1983 V B 56/82 (BFHE 138, 111, BStBl II 1983, 391) ergänzend ausgeführt hat, ist bei Gewährung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer vorgreiflich zu prüfen, ob sich Arbeitsleistung des Arbeitnehmers einerseits und die Lohnzahlungen sowie die sonstigen Zuwendungen des Arbeitgebers andererseits als gegenseitige rechtliche Verpflichtungen (bzw. Berechtigungen) derart gegenüberstehen, daß auch die sonstige betriebliche Zuwendung des Arbeitgebers eine Vergütung für geleistete Dienste ist.
  • BFH, 05.06.2014 - XI R 2/12

    Überlassung eines dem Unternehmen zugeordneten PKW an einen

    Dieser Wert kann anhand der Kosten bzw. Ausgaben (seit dem 1. Juli 2004, vgl. Art. 5 Nr. 7 Buchst. a, Art. 22 Abs. 3 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 9. Dezember 2004, BGBl I 2004, 3310) für die Überlassung des PKW geschätzt werden (vgl. BFH-Urteile vom 6. Juni 1984 V R 33/83, BFHE 141, 355, BStBl II 1984, 686, unter 2.b; in BFHE 189, 196, BStBl II 1999, 580, unter II.2.a).
  • BFH, 08.11.1995 - XI R 63/94

    1. Zur Steuerbarkeit bei Einbringung von Sacheinlagen durch

    Wenn dieser Wert nicht zu ermitteln ist, wird er bestimmt durch den (gemeinen) Wert des auf die Klägerin übergegangenen Vermögens (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG 1980; vgl. auch BFH-Urteil vom 6. Juni 1984 V R 33/83, BFHE 141, 355, BStBl II 1984, 686 zu 2. b).
  • BFH, 24.11.1988 - V R 30/83

    Allgemeiner Umsatzsteuersatz für die Verpflegung von Personal durch Arbeitgeber

    Er vergütete mit den Verpflegungsleistungen - und dem Barlohn - Dienstleistungen seiner Arbeitnehmer (vgl. dazu BFH-Urteil vom 6. Juni 1984 V R 33/83, BFHE 141, 355, BStBl II 1984, 686).

    Dabei können sich aus dem Wert der eigenen Leistung des Klägers (Personalverpflegung) Hinweise für die Ermittlung des Werts der Gegenleistung (anteilige Arbeitsleistung) ergeben (vgl. hierzu Urteil in BFHE 141, 355, BStBl II 1984, 686 unter 2.b).

  • BFH, 28.10.1987 - V B 71/85

    Umsatzbesteuerung auf Grund der PKW-Überlassung an eine Arbeitnehmerin

    Eine Abweichung der Vorentscheidung sei zum anderen im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 6. Juni 1984 V R 33/83 (BFHE 141, 355, BStBl II 1984, 686) gegeben.

    Die Herausarbeitung eines abstrakten Rechtssatzes kann allenfalls für die Senatsentscheidung in BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495 angenommen werden, und zwar auch nur dann, wenn man die auf die anschließend zu behandelnde Entscheidung (BFHE 141, 355, BStBl II 1984, 686) bezogenen Bemerkungen in der Beschwerdeschrift des Inhalts mitberücksichtigt, daß auch in dieser Entscheidung der BFH der Vorinstanz angelastet habe, nicht festgestellt zu haben, ob zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern eine Vereinbarung darüber getroffen worden sei, daß als Vergütung für geleistete Dienste zusätzlich ein Sachlohn gewährt werden solle.

    Nicht anders verhält es sich, soweit die Klin. Divergenz in Beziehung auf das Urteil in BFHE 141, 355, BStBl II 1984, 686 geltend gemacht hat.

  • BFH, 11.11.1987 - X R 32/81

    Berücksichtigung von Sachzuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer als

    Das Urteil des FG steht in inhaltlichem Widerspruch zu den vom BFH in seinem Urteil vom 7. Mai 1981 V R 47/76 (BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495) aufgestellten Rechtsgrundsätzen (vgl. auch BFH-Beschluß vom 24. März 1983 V B 56/82, BFHE 138, 111, BStBl II 1983, 391; BFH-Urteile vom 6. Juni 1984 V R 33/83, BFHE 141, 355, BStBl II 1984, 686; vom 6. Juni 1984 V R 136/83, BFHE 141, 359, BStBl II 1984, 688; vom 4. Oktober 1984 V R 82/83, BFHE 142, 66, BStBl II 1984, 808).

    Ein solcher Anteil ist aber bei freiwilligen Sachzuwendungen wegen der Einseitigkeit der Gewährung nicht erfaßbar (vgl. Urteil in BFHE 141, 355, 358, BStBl II 1984, 686).

    Kommt das FG zu dem Ergebnis, daß eine Sachzuwendung gegen Entgelt vorliegt, ist die Gegenleistung nach dem Wert der anteiligen Arbeitsleistung zu bestimmen (vgl. Urteil in BFHE 141, 355, 359, BStBl II 1984, 686).

  • BFH, 15.12.1988 - V R 24/84

    Zur Feststellung des Entgelts bei einer Werkleistung gegen Barvergütung

    Das erfordert zum einen die Feststellung, daß der Leistungsempfänger dem Leistenden etwas "für" die Leistung aufwendet, und zum anderen die (anschließende) Bewertung der Gegenleistung (BFH-Urteil vom 6. Juni 1984 V R 33/83, BFHE 141, 355, BStBl II 1984, 686).

    Zusätzliche Sachaufwendungen an den Leistenden sind jedenfalls dann Entgelt, wenn Auftraggeber und leistender Unternehmer sich darüber einig sind, daß die Barvergütung (Stücklohn) kein hinreichender Gegenwert für die vereinbarte Werkleistung ist, sondern daß der Auftraggeber für die Werkleistung Barvergütung und Sachvergütung aufwendet (BFHE 141, 355, BStBl II 1984, 686).

  • BFH, 07.12.1984 - VI R 164/79

    1. Zum Essensfreibetrag (keine Erhöhung) - 2. Haftung des Arbeitgebers; Anwendung

    Der V. Senat des BFH hat zwar zur Umsatzbesteuerung von gegenüber Arbeitnehmern erbrachten Leistungen entschieden, daß eine Umsatzsteuerpflicht nur dann gegeben sei, wenn das Entgelt des Arbeitgebers für eine bestimmte, objektiv meßbare Leistung des Arbeitnehmers erbracht werde (vgl. Entscheidungen vom 6. Juni 1984 V R 33/83, BFHE 141, 355, BStBl II 1984, 686; vom 7. Mai 1981 V R 47/76, BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495; vom 17. September 1981 V B 43/80, BFHE 134, 65, BStBl II 1981, 775).
  • FG Münster, 11.12.2008 - 5 K 1252/03

    Leistungsbeziehungen in Form von Sachzuwendungen im Rahmen von Umsatzwettbewerben

    So stellt beispielsweise die Überlassung eines Fahrzeugs zur privaten Nutzung durch einen Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer aus der maßgeblichen Sicht des leistenden Arbeitgebers eine Vergütung für einen Teil der Arbeitsleistung dar, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber einig sind, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht nur für den Barlohn, sondern auch für den Sachlohn erbringen soll (BFH, Urteil vom 6. Juni 1984 V R 33/83, BStBl. II 1984, 686).

    Aus dem Wert der eigenen Leistung können sich Hinweise für den Wert der Gegenleistung ergeben (BFH, Urteile vom 6. Juni 1984 V R 33/83, BStBl. II 1984, 686 undvom 28. März 1996 V R 33/95, BFH/NV 1996, 936).

  • BFH, 05.06.2014 - XI R 3/12

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 05. 06. 2014 XI R 2/12 -

    Dieser Wert kann anhand der Kosten bzw. Ausgaben (seit dem 1. Juli 2004, vgl. Art. 5 Nr. 7 Buchst. a, Art. 22 Abs. 3 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 9. Dezember 2004, BGBl I 2004, 3310) für die Überlassung des PKW geschätzt werden (vgl. BFH-Urteile vom 6. Juni 1984 V R 33/83, BFHE 141, 355, BStBl II 1984, 686, unter 2.b; in BFHE 189, 196, BStBl II 1999, 580, unter II.2.a).
  • FG Münster, 11.12.2008 - 5 K 2357/08

    Leistungsbeziehungen in Form von Sachzuwendungen i.R.v. Umsatzwettbewerben und

    So stellt beispielsweise die Überlassung eines Fahrzeugs zur privaten Nutzung durch einen Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer aus der maßgeblichen Sicht des leistenden Arbeitgebers eine Vergütung für einen Teil der Arbeitsleistung dar, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber einig sind, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht nur für den Barlohn, sondern auch für den Sachlohn erbringen soll (BFH, Urteil vom 6. Juni 1984 V R 33/83, BStBl. II 1984, 686).

    Aus dem Wert der eigenen Leistung können sich Hinweise für den Wert der Gegenleistung ergeben (BFH, Urteile vom 6. Juni 1984 V R 33/83, BStBl. II 1984, 686 und vom 28. März 1996 V R 33/95, BFH/NV 1996, 936).

  • BFH, 26.06.1986 - V R 93/77

    Erstattungen nach dem UnBefG an Verkehrsunternehmen als Zahlung des

  • BFH, 11.03.1988 - V R 30/84

    Steuerpflicht und Steuersatz bei kostenloser Arbeitnehmer-Sammelbeförderung durch

  • BFH, 27.05.1987 - X R 2/81

    Keine Entgeltminderung bei Forderungsabtretung unter Nennwert

  • BFH, 28.03.1996 - V R 33/95

    Geschenke an die Gastgeberin einer Hausverkaufsparty

  • BFH, 10.05.1990 - V R 95/85

    Umsatzsteuer; Sachzuwendungen an Arbeitnehmer

  • BFH, 13.09.1984 - V B 57/82

    Ernstliche Zweifelhaftigkeit - Arbeitnehmer-Sammelbeförderungen - Freiwillige

  • BFH, 27.10.1988 - V R 107/83

    Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerpflichtigkeit - Feststellung des

  • FG Münster, 11.12.1997 - 15 K 3167/95
  • BFH, 08.12.1988 - V R 193/83
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